Finanzierung und Förderung
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Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers

Rechte Pflichten von Wohnungseigentümern

Als Wohnungseigentümer können Sie nicht grenzenlos tun und lassen, was Sie gerade wollen. Sie sind darauf angewiesen, dass ein gutes Miteinander besteht und dass gewisse Regeln von allen eingehalten werden.

Wenn man eine Wohnung erwirbt, schließt man sich damit automatisch einer Gemeinschaft an. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Regeln. Diese sind in der sogenannten Teilungserklärung, der Haus- und Gemeinschaftsordnung festgelegt. In der Teilungserklärung wird genau festgehalten, was wem in der Wohnanlage gehört.

Die Hausordnung beinhaltet den gegenseitigen Umgang der Mieter miteinander. Hier wird geregelt, welche Ruhezeiten einzuhalten sind, wie die Balkonkästen richtig angebracht werden, welche Vorsichtsmaßnahmen in der Garage zu treffen sind, in welchem Zyklus das Treppenhaus gereinigt wird usw. In der Gemeinschaftsordnung werden die Zahlungsverpflichtungen und die Nutzungsrechte niedergeschrieben.

Sondereigentum

Das Sondereigentum will heißen, die eigenen vier Wände nebst Balkon oder Terrasse, muss jeder selbst instand halten. Teileigentum sind Räume, die gemeinschaftlich genutzt werden, aber unbewohnt sind, wie zum Beispiel eine Waschküche.

Gemeinschaftseigentum

Zum Gemeinschaftseigentum gehören schließlich die Außenwände, das Dach, Grünflächen rund um die Wohnanlage, Versorgungs- und Heizungsleitungen. Dafür müssen die Eigentümer normalerweise gemeinschaftlich aufkommen. Dasselbe gilt für Abwasser, Hausreinigung oder Gartenpflege. Für die Kosten, die für die Warmwasserversorgung und die zentrale Heizungsanlage anfallen, wird das Hausgeld erhoben. Die Stimmrechte und die Mehrheiten, die in der Eigentümerversammlung bestehen müssen, sind ebenfalls in der Gemeinschaftsordnung niedergeschrieben. Die erforderlichen Mehrheiten variieren je nach konkreter Angelegenheit. Das Stimmrecht richtet sich normalerweise nach dem Anteil des Miteigentums.

Die Eigentümerversammlung, ein wichtiges Instrument

Wenn Sie erst in der Planungsphase sind und den Wohnungskauf noch vor sich haben, sollten Sie sich unbedingt die Protokolle der vergangenen drei Versammlungen aushändigen lassen. So erfahren Sie, welche Reparaturen durchgeführt wurden oder welche noch anstehen. Außerdem bekommen Sie einen Einblick, welche Rücklagen vorhanden sind und ob von allen Miteigentümern pünktlich das Hausgeld bezahlt wird.

Auf der jährlichen Eigentümerversammlung werden alle wichtigen Fragen erörtert und gemeinsam entschieden. Zum Jahresbeginn stellt der Verwalter den Wirtschaftsplan auf und dieser wird dann in der Eigentümerversammlung beschlossen. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben sind darin aufgeführt. Wenn Sanierungsbedarf besteht, wird hier darüber abgestimmt oder auch über den Hausverwalter. Er vertritt die Gemeinschaft nach außen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Danach ist eine erneute Bestellung der Hausgemeinschaft nötig.

Zwei Wochen vor dem Termin zur Eigentümerversammlung werden die Eigentümer vom Hausverwalter eingeladen und über die Punkte informiert, die besprochen werden. In größeren Wohnanlagen wird dringend zusätzlich die Bildung eines Verwaltungsbeirats empfohlen, der gewissermaßen zwischen dem Verwalter und den Eigentümern vermittelt. Dieser Beirat wird ebenfalls bei diesen Versammlungen gewählt.

Verfahren, um gegebenenfalls Wohnraum zu entziehen, werden hier eingeleitet. Falls sich ein Eigentümer ungerecht von der Gemeinschaft behandelt fühlt, kann er binnen eines Monats vor Gericht ziehen und den Beschluss anfechten. Verliert er allerdings den Prozess, muss er alleine die Kosten tragen. Sicher wird so ein Vorfall auch nicht unbedingt für eine Verbesserung des Miteinanders führen, sondern eher negative Auswirkungen haben. Wohnungseigentümer haften auch für Schulden, die gegenüber Dritten entstehen, bis zu, fünf Jahre, nachdem sie ihre Wohnung verkauft haben.

Das Wohnungseigentümergesetz oder kurz WEG genannt

Im sogenannten WEG sind in den § 13 und § 14 die Rechte und Pflichten für Wohnungseigentümer festgeschrieben. So kann laut § 13 jeder Eigentümer über das Sondereigentum bestimmen, er kann es beispielsweise vermieten oder selbst bewohnen. Es darf jedoch nicht auf Kosten anderer gehen.

Ein weiteres Recht für Eigentümer besteht darin, dass jeder das Gemeinschaftseigentum benutzen darf. In § 14 ist festgehalten, dass jeder sein Sondereigentum pfleglich behandeln und die gemeinschaftlichen Räume nur so nutzen soll, dass kein anderer benachteiligt wird. Gleichzeitig muss er auch andere Personen, die zu seiner Wohngemeinschaft gehören oder denen er seine Wohnung überlassen hat, auf die Einhaltung der Regeln hinweisen.

Gewisse Einwirkungen auf das Sondereigentum oder das Gebäude müssen toleriert werden, sofern sie im erlaubten Rahmen stattfinden. Auch muss der Eigentümer die Betretung des Gebäudes zur Instandhaltung zulassen. Entstandener Schaden muss selbstverständlich beglichen werden.

Bitte beachten: In der Hausgemeinschaft können gewisse Abweichungen von diesen Regeln beschlossen werden.

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Hauptberufliche Online-Texterin und Redakteurin. Bereits seit 2007 arbeite ich auf selbstständiger Basis im www. Als Mutter von 4 Kindern verfüge ich über umfangreiches Wissen in den Bereichen, Kinder, Familie, Haus, Garten, Gesundheit und Immobilien. Dies sind auch meine beruflichen Kernthemen im Bereich Texterstellung, Social Media und virtueller Assistenz

3 Kommentare

    • Hallo Gerhard, danke für den Tipp.
      Einen Grundbuchauszug bekommt man beispielsweise auch bei einem Notar oder kann ihn, ebenfalls, gegen eine geringe Gebühr selbst anfordern. Teilweise übernehmen das auch die Banken.

  1. Pingback: Vermieter kündigt – was tun? - Altbausanierung Oberpfalz

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